Rosenthaler Holzpellet-Einkaufsgemeinschaft

Pelletlager nur noch bis 6,5 Tonnen Fassungsvermögen erlaubt?

Seit dem 01. Februar diesen Jahres gelten in Hessen die neuen Bestimmungen der Feuerungsverordnung (FeuVo). Die Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuV) vom 15.10.2020 ist ab 1. Januar 2022 für alle Pelletheizer verpflichtend.

 

Die Lagerung von mehr als 6 500 Kilogramm (kg) Holzpellets oder 15 000 kg sonstigen festen Brennstoffen, ist nur in besonderen Räumen zulässig, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen (Brennstofflagerräume). Beispiel: Sack- oder Gewebelagerlager über 6,5 t Fassungsvermögen sind ohne räumliche Trennung vom Heizraum nicht erlaubt

 

Zusätzlich ist eine ausreichende Belüftung des eigenen Pelletlagers vor allem für den Schutz der Gesundheit notwendig, da Pellets Kohlenmonoxid (CO) ausstoßen können. Dieses Gas ist sowohl farb-, als auch geruchs- und geschmacklos und kann den Atemwegen erheblich schaden.

 

Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr durch giftige Gase - vor Betreten ausreichend lüften!" zu kennzeichnen. Die am 30. Januar 2021 bereits bestehenden Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen die Anforderungen spätestens ab dem 1. Januar 2022 erfüllen

 

Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets (z.B. Sackware) in Räumen außerhalb von Brennstofflagerräumen gilt die Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen § 11 Abs. 5 und 6 entsprechend.

 

 

 

Hier sind die gesetzlichen Bestimmungen als PDF Datei zum runterladen:

 

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen (Feuerungsverordnung)

19.02.2022